Satzung

S A T Z U N G

der

W I R T S C H A F T S J U N I O R E N

E M S L A N D – G R A F S C H A F T   B E N T H E I M

§ 1 NAME, SITZ

  1. Der Verein führt den Namen „WIRTSCHAFTSJUNIOREN EMSLAND - GRAFSCHAFT BENTHEIM DER INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER OSNABRÜCK-EMSLAND-GRAFSCHAFT BENTHEIM“, kurz: WJ Emsland - Grafschaft Bentheim.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.

 

§ 2 ZIELSETZUNG

  1. Die Wirtschaftsjunioren haben sich zum Ziel gesetzt, das Verantwortungsbewusstsein aller Unternehmer zu stärken, sich politisch und gesellschaftspolitisch zu engagieren, vor allem aber die soziale Marktwirtschaft zu erhalten sowie zeitgemäß und sinnvoll weiterzuentwickeln.

  2. Diesen Zielsetzungen entsprechend befassen sich die Wirtschaftsjunioren in Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, bei Betriebsbesichtigungen, auf Studienreisen im In- und Ausland, in Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen mit volks- und betriebswirtschaftlichen sowie gesellschaftspolitischen Fragen von regionaler, nationaler und internationaler Bedeutung.

  3. Sie nehmen mit der Öffentlichkeit und allen gesellschaftspolitisch wichtigen Gruppen Kontakt auf, um den unternehmerischen Standpunkt deutlich zu machen sowie wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Zusammenhänge für jedermann verständlich aufzuzeigen.

  4. Die Wirtschaftsjunioren arbeiten mit in der Selbstverwaltung der Wirtschaft, in Institutionen und Verbänden.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

  1. „Ordentliches Mitglied“ kann werden, wer im Alter bis zu 40 Jahren als Unternehmer, Führungs- oder Führungsnachwuchskraft insbesondere in der Wirtschaft tätig ist und den Wohnsitz oder eine berufliche Tätigkeit innerhalb des Tätigkeitsbereichs des Juniorenkreises hat.

  2. Mitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, werden ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das 40. Lebensjahr vollendet wurde, „Fördermitglieder“. Sie zahlen Mitgliedsbeiträge und können an allen Veranstaltungen teilnehmen, verfügen jedoch über kein Stimmrecht.

  3. Die Aufnahme als Wirtschaftsjunior erfolgt über einen „Gaststatus“. Über die Aufnahme als Gast entscheidet der Vorstand. Gastmitglieder können nach regelmäßiger Teilnahme an Veranstaltungen im Jahr der Aufnahme oder dem darauffolgenden Jahr durch den Vorstand zu ordentlichen Mitgliedern ernannt werden. Über eine Verlängerung des Gaststatus entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

  4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren.

  5. Die Mitgliedschaft endet:

a)      durch Austritt: Ein Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
b)      durch Ausschluss des Mitgliedes, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:

- ein Mitglied die Satzung missachtet;
- die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr erfüllt sind;
- das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen der WJ Emsland-Grafschaft Bentheim verstößt und/oder das Ansehen der WJ Emsland-Grafschaft Bentheim schädigt; 
- ein Mitglied nicht mehr aktiv und regelmäßig an den Veranstaltungen der Wirtschaftsjunioren teilnimmt; 
- ein Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung des Ausschlusses nicht entrichtet.

6. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 BEITRÄGE

  1. Der Verein erhebt von „Ordentlichen Mitgliedern“ und „Fördernden Mitgliedern“ einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils im Januar fällig.

  2. Gastmitglieder entrichten, sofern die Aufnahme in der ersten Geschäftsjahreshälfte erfolgt oder bereits vorher erfolgt ist, den halben Jahresbeitrag, bei späterer Aufnahme ein Viertel des normalen Jahresbeitrages.

  3. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet.

 

§ 5 ORGANE

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen unter anderem

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
d) die Erteilung von Entlastungen,
e) die Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) die Grundzüge der Jahresarbeit.

3. Mindestens einmal jährlich, findet eine Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten entschieden wird. Hierzu lädt der Vorstand spätestens zwei Wochen vorher entweder schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail verlangt oder der Vorstand dies beschließt; § 5 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden „Ordentlichen Mitglieder“. Jedes anwesende „Ordentliche Mitglied“ hat eine Stimme. Bei Wahlen findet auf Antrag eine geheime Abstimmung statt.

6.Eine Mitgliederversammlung kann auch digital stattfinden, wenn zuvor ein ordnungsgemäßer Beschluss des Vorstandes zur Durchführung einer entsprechenden Mitgliederversammlung vorliegt.

 

§ 6 VORSTAND

  1. Der Vorstand leitet und vertritt die Wirtschaftsjunioren (§ 26 BGB) und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

  2. Der Vorstand besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten „Ordentlichen Mitgliedern“ der Wirtschaftsjunioren und dem Wirtschaftsjuniorengeschäftsführer, der von der Industrie- und Handelskammer in Abstimmung mit dem Vorstand als weiteres Mitglied bestellt wird. Der Vorstand hat das Recht, bis zu drei weitere „Ordentliche Mitglieder“ zu kooptieren. Auch die Kooptierten sind als Mitglieder des Vorstandes stimmberechtigt.

  3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern aus ihrem Kreis gewählt.

  5. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Rechnungsführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor. Im Übrigen bestimmt der Vorstand die Verteilung und Ordnung seiner Geschäfte selbst.

  6. Wird ein Vorstandsmitglied von einem Vertragspartner des Vereins im Rahmen des § 54 S. 2 BGB als Handelnder in Anspruch genommen, kann es vom Verein die Freistellung bzw. Erstattung aller mit der Inanspruchnahme zusammenhängenden Kosten und Aufwendungen verlangen.

  7. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  8. Der Vorstand bemüht sich um eine starke Integration von Wirtschaftsjunioren- und Kammerarbeit – im Rahmen einer loyalen Partnerschaft. Er bemüht sich insbesondere um

- eine Mitarbeit der Junioren in Kammerausschüssen, Arbeitskreisen und Vollversammlung
- regelmäßige Gespräche zwischen Mitgliedern des Präsidiums und der Hauptgeschäftsführung einerseits und dem Juniorenvorstand andererseits.

 

§ 7 ARBEITSGRUPPEN

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgabenbereiche oder einzelne Angelegenheiten Arbeitsgruppen mit beratender Funktion aus Mitgliedern und Sachverständigen einsetzen. Die Berufung der Mitglieder einer Arbeitsgruppe und ihres Vorsitzenden obliegt dem Vorstand.

 

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die Wirtschaftsjunioren Emsland-Grafschaft Bentheim gehören den Wirtschaftsjunioren Deutschland e.V. (WJD) und dem Landesverband Wirtschaftsjunioren Hanseraum an. Über die Mitgliedschaft der WJD in der Junior Chamber International (JCI) sind die Mitglieder ebenfalls der Junior Chamber International zugehörig.

  3. Eine Änderung dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland-Grafschaft Bentheim zuzuführen.

  4. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 26. November 2010.

§5, Abs. 3. geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. Januar 2017.

§3, Abs. 5. sowie §5, Abs. 2,3,4,6 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13. Januar 2023.